E wie Elternzeit

Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.

Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes haben die leiblichen Eltern - bzw. die ihnen nach dem Gesetz gleichgestellten Personen – unter den Voraussetzungen des § 15 BEEG Anspruch auf Elternzeit. Erforderlich ist ein persönliches Betreuungsverhältnis zum Kind. Anspruchsberechtigt ist also, wer das Kind im eigenen Familienhaushalt selbst betreut und erzieht. Der vertraglich nicht abdingbare Anspruch auf Elternzeit ist gerichtet auf Freistellung von der Arbeit.

Das Arbeitsverhältnis wird durch die Inanspruchnahme der Elternzeit jedoch nicht beendet. Lediglich die beiderseitigen arbeitsvertraglichen Hauptpflichten, also die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung ruhen während der vom Arbeitnehmer beanspruchten Elternzeit. Nach Beendigung der Elternzeit leben die beiderseitigen Hauptpflichten wieder auf.

Die Elternzeit muss vom berechtigten Arbeitnehmer spätestens sieben Wochen vor beabsichtigtem Beginn schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber verlangt werden. Dabei sind vom Arbeitnehmer die konkreten Daten für den Beginn und das Ende der beanspruchten Elternzeit anzugeben. Ein Ablehnungsrecht steht dem Arbeitgeber in aller Regel nicht zu.

Dem Elternzeitler kommt besonderer Kündigungsschutz zu teil. So darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, sowie während der Elternzeit nicht kündigen, § 18 Abs. 1 BEEG. Diesen Sonderkündigungsschutz genießen auch die Arbeitnehmer, die während der Elternzeit Teilzeitarbeit leisten oder ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und dabei Anspruch auf Elterngeld nach BEEG haben. Eine gleichwohl vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ist nach § 134 BGB nichtig. Hiergegen sollte der Elternzeitler tunlichst innerhalb von drei Wochen ab Kündigungszugang Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Die 3-wöchige Klagefrist gilt nämlich für alle Unwirksamkeitsgründe.

Nur ausnahmsweise kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde die Kündigung in besonderen Fällen, die nicht mit der Schwangerschaft, der Entbindung oder mit der Elternzeit im Zusammenhang stehen, vor Ausspruch der Kündigung für zulässig erklären. Ein solcher Grund kann z.B. die Betriebsstilllegung sein.

Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis nach § 19 BEEG zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Im Umkehrschluss heißt dies wiederum, dass dem Arbeitgeber auch die Kündigung zum Ende der Elternzeit rechtlich nicht möglich ist.



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