Jugend- und Auszubildendenvertretung

Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.

In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsrechts eine Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung vertritt die speziellen Interessen der jüngeren Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsrat und somit zudem – wenn auch nur mittelbar – gegenüber dem Arbeitgeber. Zwingende Voraussetzung für die Bildung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist daher, dass im jeweiligen Betrieb überhaupt ein Betriebsrat existiert. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nämlich nur mit Hilfe des Betriebsrats tätig werden.

Nach § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen Mitglieder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung erhöhten Kündigungsschutz. Sie sind grundsätzlich nur außerordentlich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündbar. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung die vorherige Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Der Arbeitgeber kann die außerordentliche Kündigung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung also erst dann aussprechen, wenn der Betriebsrat hierzu entweder die Zustimmung erteilt hat oder aber die Zustimmung durch rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts ersetzt worden ist. Das von der Kündigung betroffene Mitglied kann selbstverständlich vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung klagen.

Lesen Sie zu diesem Thema auch unseren Ratgeber:

"Die Kündigung im Ausbildungsverhältnis"


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