Insolvenz des Arbeitgebers

Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.

Die Insolvenz des Arbeitgebers hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Fortgeltung und inhaltliche Ausgestaltung der im Betrieb bestehenden Arbeitsverhältnisse. Die Insolvenzordnung sieht allerdings eine Kündigungserleichterung im Hinblick auf die vom Insolvenzverwalter einzuhaltende Kündigungsfrist vor. So verkürzt sich in der Insolvenz des Arbeitgebers eine gegebenenfalls längere gesetzliche, tarifliche oder aber einzelvertragliche Kündigungsfrist zwingend auf drei Monate zum Monatsende.

Grundsätzlich steht Arbeitnehmern jedoch auch in der Insolvenz des Arbeitgebers der allgemeine Kündigungsschutz zu. Eine ordentliche Kündigung kommt insoweit nur bei Vorliegen eines betriebs- , verhaltens- oder personenbedingten Kündigungsgrundes in Betracht. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein eine betriebsbedingte Kündigung noch nicht zu rechtfertigen vermag. Einzig insolvenzspezifische Entscheidungen des Insolvenzverwalters, die etwa auf eine Rationalisierung oder Stilllegung von Betrieben oder Betriebsabteilungen abzielen, können dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes abgeben, die geeignet sind, betriebsbedingte Kündigungen zu rechtfertigen. Dem hiervon betroffenen Arbeitnehmer bleibt die Möglichkeit, hiergegen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Eine solche Klage ist gegen den Insolvenzverwalter zu richten.


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