N wie Nachwirkung des Sonderkündigungsschutzes

Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.

Nach § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen Betriebsratsmitglieder während ihrer Amtszeit erhöhten Kündigungsschutz. Sie sind grundsätzlich nur aus wichtigem Grund kündbar. Zudem ist die vorherige Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines seiner Mitglieder erforderlich. Der Arbeitgeber kann die außerordentliche Kündigung also erst dann aussprechen, wenn der Betriebsrat hierzu zuvor seine Zustimmung erteilt hat.


Mit dem Verlust des Betriebsratsamtes endet der Sonderkündigungsschutz des Betriebsratsmitglieds. An seine Stelle tritt jedoch die Nachwirkung des Sonderkündigungsschutzes für ehemalige Betriebsratsmitglieder nach § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG. Danach ist die Kündigung eines ehemaligen Betriebsratsmitglieds innerhalb eines Jahres nach Beendigung seiner Amtszeit unzulässig. Der gleiche nachwirkende Kündigungsschutz kommt auch dem so genannten Ersatzmitglied zu Teil. Ersatzmitglieder sind die bei der letzten Betriebsratswahl nicht gewählten Wahlbewerber. Ersatzmitglieder rücken nach, sobald ein Mitglied aus dem Betriebsrat ausscheidet oder aus einem sonstigen Grund auch nur vorübergehend an der Ausübung seines Betriebsratsmandats gehindert ist. Der nachwirkende Kündigungsschutz des Ersatzmitglieds setzt jeweils mit dem Ende seiner Vertretungstätigkeit ein. Wird zum Beispiel ein Betriebsratsmitglied bei einer Betriebsratssitzung von einem Ersatzmitglied krankheitsbedingt vertreten, so genießt das Ersatzmitglied für einen Zeitraum von einem Jahr den oben beschriebenen, nachwirkenden Sonderkündigungsschutz. Gegen eine gleichwohl ausgesprochene Kündigung kann das betroffene Ersatzmitglied Kündigungsschutzklage vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht erheben.


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