P wie personenbedingte Kündigung

Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.

Nach § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist eine Kündigung unter anderem dann sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe bedingt ist, die in der Person des jeweiligen Arbeitnehmers liegen. Ein die Kündigung rechtfertigender personenbedingter Kündigungsgrund kommt jedoch dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die Fähigkeit oder Eignung zur Erfüllung der geschuldeten Arbeitsleistung nicht nur vorübergehend verloren hat. Zu den personenbedingten Kündigungsgründen gehören danach vor allem dauerhaftes Leistungsunvermögen, die personenbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit sowie langanhaltende oder wiederholt auftretende – auch krankheitsbedingte - Arbeitsunfähigkeitszeiten des Arbeitnehmers. Auf ein Verschulden des Arbeitnehmers kommt es dabei nicht an. Der personenbedingten Kündigung hat daher auch keine Abmahnung voranzugehen.

Vor Ausspruch einer personenbedingten Kündigung ist der Arbeitgeber jedoch unter besonderer Berücksichtigung des Ultima Ratio Prinzips verpflichtet, jede im Rahmen der betrieblichen Interessen mögliche, zumutbare und geeignete Maßnahme zu ergreifen, die hilft, die Kündigung zu vermeiden. In Betracht zu ziehen sind insbesondere Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen sowie eine Weiterbeschäftigung des leistungsgehinderten Arbeitnehmers auf einem anderen, leidensgerechten Arbeitsplatz. Erst wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht und auch nicht durch organisatorische Maßnahmen frei gemacht werden kann oder aber ein dem Arbeitnehmer unter Ausspruch einer Änderungskündigung angebotener Arbeitsplatz von diesem nicht einmal unter Vorbehalt angenommen wird, besteht das Recht des Arbeitgebers zur personenbedingten Kündigung des Arbeitnehmers.


Bei Fragen und Anregungen zu diesem Thema können Sie sich jederzeit persönlich, telefonisch oder per E-Mail an uns wenden. Sie können auch unser hierzu vorbereitetes Kontaktformular nutzen.