Diskriminierungsverbot

Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.

Das Diskrimierungsverbot wurde mit Mitwirkung vom 18.08.2006 spezialgesetzlich normiert. Der Schutz vor Diskriminierungen bei Beschäftigung und Beruf bildet nunmehr den Kern des am 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Um Benachteiligungen in Beschäftigung und Beruf wirksam begegnen zu können, wurde darin ein Benachteiligungsverbot normiert, das alle Diskriminierungsmerkmale aus Art. 13 EG-Vertrag (Geschlecht, Rasse oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Alter, Behinderung und sexuelle Identität) berücksichtigt. Die bisherigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Gleichbehandlung wegen des Geschlechts im Berufsleben wurden in das AGG übernommen.

So normiert § 7 Abs. 1 AGG ein umfassendes Benachteiligungsverbot aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Verboten sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Ausnahmen hiervon sind nur in engen gesetzlichen Grenzen und bei Vorliegen eines sachlich gebotenen Grundes möglich. So gegebenenfalls in einem Tendenzbetrieb (s.o.). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gleichermaßen für Arbeitnehmer, Auszubildende und für den öffentlichen Dienst. Der Diskriminierungsschutz gilt in allen zeitlichen Phasen des Arbeitsverhältnisses: Von der Einstellung bis zu der Beendigung der Beschäftigung.

Gerade im Falle einer Kündigung liegt eine vermeintliche Benachteiligung besonders nahe. Zwar richtet sich die Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung ausweislich § 2 Abs. 4 AGG nicht nach den Vorschriften des AGG, sondern ausschließlich nach den Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. Allerdings kann eine Kündigung danach zwar gerechtfertigt, mithin wirksam sein, jedoch zugleich den Tatbestand einer § 7 Abs. 1 AGG verbotenen Benachteiligung verwirklichen. In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Wendet sich ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht also gegen eine ihm erteilte Kündigung, ist daher stets zu prüfen, ob gegebenenfalls Entschädigungsansprüche wegen einer verbotenen Benachteiligung bestehen. In diesem Fall ist neben dem Kündigungsschutzantrag zugleich Antrag auf Zahlung einer Entschädigung wegen verbotener Benachteiligung zu stellen.

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